Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02   

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BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02 (https://dejure.org/2003,1765)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 1 C 2.02 (https://dejure.org/2003,1765)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 1 C 2.02 (https://dejure.org/2003,1765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    ARB 1/80 Art. 6
    Aufenthaltsrecht; türkischer Seemann; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen der Beschäftigung; unbezahlte Urlaube; Assoziationsrechte; Arbeitgeberwechsel.

  • Bundesverwaltungsgericht

    ARB 1/80 Art. 6
    Arbeitgeberwechsel; Assoziationsrechte; Aufenthaltsrecht; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen der Beschäftigung; türkischer Seemann; unbezahlte Urlaube

  • Wolters Kluwer

    Vorlage von Rechtsfragen an Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung ; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung an Land ; Über 15-jährige Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt ; Zwischen zwei ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 1/80 Art. 6
    Aufenthaltsrecht; türkischer Seemann; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen der Beschäftigung; unbezahlte Urlaube; Assoziationsrechte; Arbeitgeberwechsel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsrecht eines türkischen Seemannes für eine Erwerbstätigkeit an Land?

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsrecht eines türkischen Seemannes für eine Erwerbstätigkeit an Land?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 61
  • NVwZ 2003, 73
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    Zum Merkmal des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat heißt es dort, das Erfordernis eines grundsätzlich ununterbrochenen Wohnsitzes bedeute nicht, dass sich der Betroffene nicht aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum von diesem Wohnsitz entfernen dürfte; erst recht habe dies für einen weniger als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem Willen abhängig war (Urteil vom 17. April 1997, Rs. C-351/95, - Kadiman - Slg. 1997 I-2133).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    So hat der Gerichtshof in der Sache Nazli eine Beschäftigungsunterbrechung von mehr als einem Jahr aufgrund von Untersuchungshaft als unschädlich für die nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenen Rechte angesehen (Urteil vom 10. Februar 2000, Rs. C-340/97, Slg. 2000 I-957; vgl. auch Generalanwalt Mischo, Schlussanträge vom 8. Juli 1999, Rs. C-340/97, - Nazli - Rz. 27 und 31).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    An anderer Stelle heißt es, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 solle verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits die dritte Stufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hatte, erneut die in den drei Spiegelstrichen der Vorschrift vorgesehenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss (Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-171/95 - Tetik - Slg. 1997 I-329, Rz. 39).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    Anderenfalls würde selbst eine sehr kurze Zeit der Arbeitslosigkeit zum Erlöschen einer derartigen Position führen, was nicht dem nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des ARB 1/80 zu berücksichtigenden Grundsatz der praktischen Wirksamkeit dieses Beschlusses entsprechen dürfte, der eine möglichst weitgehende Annäherung der türkischen Arbeitnehmer an die Stellung freizügigkeitsberechtigter EG-Arbeitnehmer bezweckt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93 - Bozkurt - Slg. 1995 I-1475 Rn. 20).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    So spricht der Gerichtshof von der "Kohärenz" bzw. dem "inneren Zusammenhang" des durch die drei Spiegelstriche des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems der "schrittweisen" Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. etwa Urteil vom 29. Mai 1997, Rs. C-386/95 - Eker - Slg. 1997 I-2697, dritter Leitsatz und Rz. 23 und 25; Urteil vom 30. September 1997, Rs. C-98/96 - Ertanir - Slg. 1997 I-5193, Rz. 31 und 35).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 abschließenden Charakter hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; Beschluss vom 12. November 1996 - BVerwG 1 B 195.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 9 S. 54 ; Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 10 S. 56 ).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    So spricht der Gerichtshof von der "Kohärenz" bzw. dem "inneren Zusammenhang" des durch die drei Spiegelstriche des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems der "schrittweisen" Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. etwa Urteil vom 29. Mai 1997, Rs. C-386/95 - Eker - Slg. 1997 I-2697, dritter Leitsatz und Rz. 23 und 25; Urteil vom 30. September 1997, Rs. C-98/96 - Ertanir - Slg. 1997 I-5193, Rz. 31 und 35).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 abschließenden Charakter hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; Beschluss vom 12. November 1996 - BVerwG 1 B 195.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 9 S. 54 ; Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 10 S. 56 ).
  • BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02
    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 abschließenden Charakter hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; Beschluss vom 12. November 1996 - BVerwG 1 B 195.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 9 S. 54 ; Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 10 S. 56 ).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Er hat dem Gerichtshof im Übrigen mit Beschluss vom 18. März 2003 in der Sache, EuGH Rs. C-230/03 Sedef (BVerwGE 118, 61) die Frage vorgelegt, ob bestimmte kurzzeitige Unterbrechungen der Beschäftigung, die nicht von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erfasst werden, das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verhindern oder den anspruchserhaltenden Unterbrechungen des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 gleichgestellt werden können.
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2014 - 3 LD 1/13

    Verpflichtung eines Beamten zur Beschaffung einer erforderliche

    78 Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.2.2003 - 1 C 2.02 -, ZBR 2004, 58, juris) hat zur BAB unter anderem ausgeführt:.
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die zahlreichen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers, die sich aus der genannten Bescheinigung (vgl. insbesondere deren linke Spalte) ergeben, anspruchsschädlich sind (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C 2.02 - BVerwGE 118, 61).
  • BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06

    D (A), Revisionsverfahren, Erledigung der Hauptsache,

    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren durch Beschluss vom 18. März 2003 BVerwG 1 C 2.02 (BVerwGE 118, 61 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 36) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gestellt.
  • BVerwG, 26.03.2004 - 1 B 79.03

    Recht auf Wiederkehr; Ermessensreduzierung auf Null; Bindungswirkung

    Zu der ferner noch angesprochenen Frage der "Anwendung der Stufenregelungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80" (Beschwerdebegründung S. 5 Abs. 3) formuliert die Beschwerde weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch legt sie eine solche den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar; hierfür genügt es nicht, die rechtlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts als unrichtig anzugreifen (zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vgl. im Übrigen den Beschluss des Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C 2.02 - BVerwGE 118, 61).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2006 - 2 M 260/06

    Selbständiges Aufenthaltsrecht

    Die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 hat für den Fall des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich auch nach dem Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2003 (1 C 2/02) abschließenden Charakter.

    In Anlehnung an eine Entscheidung des Hess. VGH (Beschl. v. 09.02.2004 - 12 TG 3548/03 - DÖV 2004, 539) hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend entschieden, dass die Aufgabe einer Beschäftigung als Arbeitnehmer zu Gunsten einer Tätigkeit als selbstständiger zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 führt; denn Art. 6 Abs. 1, 1.Spiegelstrich gewährt nur einen Anspruch auf Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 1 C 2/02 - nach juris).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, welchen Einfluss Unterbrechungen wegen unbezahlten Urlaubs auf das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 haben, im Hinblick auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EUGH vorgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003, a. a. O.; eine Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren steht noch aus).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Ob ihm dabei eine den weitreichenden Rechten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vergleichbare Position nach Art. 6 Abs. 1 2. bzw. 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugewachsen war, kann dahinstehen (vgl. zum Zusammenhang der einzelnen Anspruchsstufen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 BVerwG, (Vorlage-)Beschluss vom 18.3.2003 - 1 C 2.02 -, BVerwGE 118, 61).
  • OVG Bremen, 08.06.2004 - 1 A 303/03

    Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK - Ausweisung; Ehe; Verhältnismäßigkeit

    Gegenstand eines laufenden Vorabentscheidungsverfahrens ist auch die weitere, hier ebenfalls entscheidungserhebliche Frage, ob die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 auch durch eine Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 18.03.2003 - 1 C 2/02).
  • BVerwG, 23.01.2002 - 1 B 198.01

    Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. der

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Bremen, 23.08.2004 - 1 B 244/04

    Ausweisung türkischer Arbeitnehmer - Ausweisung; türkische Arbeitnehmer

    Aus diesem Grund läßt sich auch derzeit nicht beurteilen, ob Arbeitgeberwechsel vorgelegen haben, die im Hinblick auf eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 anspruchsschädlich sein könnten (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EUGH vom 18.03.2003 - 1 C 2/02).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3230
VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01 (https://dejure.org/2002,3230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 (https://dejure.org/2002,3230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2002 - 13 S 2039/01 (https://dejure.org/2002,3230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rücknahme einer Einbürgerung - fortbestehende Ehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Einbürgerung von Ehegatten; Vorwerfbare Erlangung i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Vorliegen einer Scheinehe; Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ; Annahme eines atypischen Falles; Verweigerung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 16 Abs. 1; ; RuStAG § 9; ; StAG § 9; ; LVwVfG § 48; ; LVwVfG § 52

  • rechtsportal.de

    Einbürgerung nach StAG - Einbürgerung von Ehegatten, Rücknahme Einbürgerung, Scheinehe, eheliche Lebensgemeinschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 442
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01

    Einbürgerungsbewerber: Staatsangehörigkeitsaufgabe mit Wiedereinbürgerungsabsicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Eine Einbürgerung, die im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG vorwerfbar erlangt worden ist, kann nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 - und an das Senatsurteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Des weiteren entspricht es bereits der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme der Einbürgerung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf (Beschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 23.9.2002, a.a.O.; zum Begriff der Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 10.8.2001, DVBl. 2001, 1750).

    Dieses in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot kann im Hinblick auf die Einheit der Verfassung unter Abwägung mit dem ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes die Aufhebung einer rechtswidrigen Einbürgerung rechtfertigen, die auf vorwerfbare Art und Weise erlangt worden ist (vgl. Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O.; in diesem Sinne auch bereits Senatsurteil vom 23.9.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 13 S 2666/89

    1. Rücknahme einer Einbürgerung - Anwendbarkeit des VwVfG § 48

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Eine Einbürgerung, die im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG vorwerfbar erlangt worden ist, kann nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 - und an das Senatsurteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Des weiteren entspricht es bereits der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme der Einbürgerung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf (Beschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 23.9.2002, a.a.O.; zum Begriff der Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 10.8.2001, DVBl. 2001, 1750).

  • OVG Hamburg, 28.08.2001 - 3 Bs 102/01

    Rechtswidrig erfolgte Einbürgerung; Rücknahme der Einbürgerung als rechtswidriger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dass zumindest eine in diesem Sinne unlauter erlangte Einbürgerung ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG rücknehmbar ist, entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Bay. VGH, Urteil vom 17.6.2002 - 5 B 01.0385 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, NVwZ 2002, 885; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, InfAuslR 1998, 505; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, InfAuslR 1997, 82; Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 RdNr. 53; Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 RdNr. 41; Allesch in Mitarbeiterkommentar GG, Art. 16 RdNr. 12; Schnapp in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 16 RdNr. 14; wohl auch Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 16 RdNr. 41 f.; Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., GG Art. 16, RdNr. 35 f.).

    Es kann im übrigen dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung vom Kläger mit einem im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund in Frage gestellt werden könnte (in diesem Sinne Nieders. OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 -, Juris; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, a.a.O.; zweifelnd OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.); denn es liegt auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung weder die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG (schon wegen des nach Nr. 3.2 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15.12.1977 in der Regel erforderlichen mindestens zehnjährigen Inlandsaufenthalts) noch die Voraussetzungen des § 86 AuslG a.F. für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt vorgelegen haben.

  • VGH Hessen, 18.05.1998 - 12 UE 1542/98

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen falscher Angaben - Vielehe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dass zumindest eine in diesem Sinne unlauter erlangte Einbürgerung ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG rücknehmbar ist, entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Bay. VGH, Urteil vom 17.6.2002 - 5 B 01.0385 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, NVwZ 2002, 885; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, InfAuslR 1998, 505; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, InfAuslR 1997, 82; Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 RdNr. 53; Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 RdNr. 41; Allesch in Mitarbeiterkommentar GG, Art. 16 RdNr. 12; Schnapp in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 16 RdNr. 14; wohl auch Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 16 RdNr. 41 f.; Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., GG Art. 16, RdNr. 35 f.).

    Es kann im übrigen dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung vom Kläger mit einem im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund in Frage gestellt werden könnte (in diesem Sinne Nieders. OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 -, Juris; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, a.a.O.; zweifelnd OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.); denn es liegt auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung weder die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG (schon wegen des nach Nr. 3.2 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15.12.1977 in der Regel erforderlichen mindestens zehnjährigen Inlandsaufenthalts) noch die Voraussetzungen des § 86 AuslG a.F. für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt vorgelegen haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 25 A 2106/94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Dass zumindest eine in diesem Sinne unlauter erlangte Einbürgerung ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG rücknehmbar ist, entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Bay. VGH, Urteil vom 17.6.2002 - 5 B 01.0385 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, NVwZ 2002, 885; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, InfAuslR 1998, 505; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, InfAuslR 1997, 82; Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 RdNr. 53; Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 RdNr. 41; Allesch in Mitarbeiterkommentar GG, Art. 16 RdNr. 12; Schnapp in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 16 RdNr. 14; wohl auch Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 16 RdNr. 41 f.; Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., GG Art. 16, RdNr. 35 f.).

    Dass das Fehlen oder der Wegfall einer ehelichen Lebensgemeinschaft den durch § 9 RuStAG grundsätzlich vermittelten Einbürgerungsanspruch entfallen lässt, leitet der Senat im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2.9.1996, a.a.O.) daraus her, dass die Beschränkung des Entscheidungsspielraums durch die Sollvorschrift des § 9 RuStAG gegenüber dem weiten Ermessen des § 8 RuStAG auf der Erwartung beruht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten begünstige in besonderem Maß die zu den zentralen Einbürgerungsgesichtspunkten gehörende Integration des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 13 S 2019/93

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Einbürgerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Die in seinem Beschluss vom 26.8.1993 (a.a.O.) geäußerten Zweifel, ob das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendung des § 9 RuStAG überhaupt erheblich ist, hält der Senat aus den dargelegten Gründen nicht aufrecht.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Vielmehr trat das Landratsamt in umfangreiche tatsächliche Ermittlungen ein, die erst im Frühjahr 1999 abgeschlossen waren (zur Berechnung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG vgl. im übrigen BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, wonach die Jahresfrist erst ab Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen zu laufen beginnt).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Eheschließung nicht dem Ziel diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 298, vgl. auch § 1314 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 1353 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, a.a.O. sowie Nr. 9.0a StAR-VwV).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Des weiteren entspricht es bereits der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme der Einbürgerung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf (Beschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 23.9.2002, a.a.O.; zum Begriff der Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 10.8.2001, DVBl. 2001, 1750).
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 29.84

    Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - Entgegenstehen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01
    Für die Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren kam es hierauf an; denn das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft lässt, wie dargelegt, zwar nicht bereits den Tatbestand des § 9 RuStAG entfallen, es rechtfertigt aber die Annahme eines atypischen Falles, der den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beseitigt, und der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.1981, BVerwGE 64, 7 und Urteil vom 31.3.1987, BVerwGE 77, 164).
  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 28.81

    Notwendigkeit der Zustimmung des Reichsministers des Innern zu landesbehördlichen

  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 185.79

    Notwendigkeit eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung - Einbürgerung

  • OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7223/94

    Einbürgerung; Rücknehmbarkeit; Täuschung; Erschlichene Einbürgerung

  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

  • OVG Berlin, 02.11.1988 - 1 B 53.87
  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    1997, 85 ; VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98 - NVwZ-RR 1999, 274 ; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Im Übrigen gelten subsidiär die allgemeinen Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. BVerwGE 118, 216 ; 119, 17 ; VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1990, NVwZ 1990, S. 1198 ; VGH BW, Beschluss vom 26. August 1993, JURIS; VGH BW, Urteil vom 29. November 2002, InfAuslR 2003, S. 205 ; VGH BW, Urteil vom 23. September 2002, VBlBW 2003, S. 210 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996, InfAuslR 1997, S. 82 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 4. Mai 1998, ZAR 1998, S. 184; Urteil vom 15. Mai 1998, InfAuslR 1998, S. 505 ; Urteil vom 3. Dezember 2001, AuAS 2002, S. 76 ff.; Beschluss vom 20. April 2005 - 12 UZ 3160/04 -, Umdruck S. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001, NVwZ 2002, S. 885 ; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2002 - 5 B 01.1385 -, JURIS; bestätigend BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 -, JURIS; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2005, S. 524; a.A. OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1988, JURIS; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR 2003, S. 211; für die herrschende Auffassung in der Literatur statt vieler Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 16 GG Rn. 35 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer

    Vielmehr ist im Blick auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verhalten des Klägers und Ergebnis des Verwaltungsverfahrens auch zu fragen, ob der Kläger aus anderem Rechtsgrund einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt hätte (vgl. Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 35 Rn. 44; hierzu schon zu § 48 VwVfG: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7223/94 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1998 - 12 UE 1542/98 - NVwZ-RR 1999, 274; offen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - VBlBW 2003, 442).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2007 - 13 S 2885/06

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 48 VwVfG BW auf die Rücknahme der Einbürgerung

    Allerdings kann grundsätzlich die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 - DVBl. 2004, 116; BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6/03 - DVBl. 2004, 322, Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - DVBl. 2003, 1283).

    Zwar ist im Ergebnis dem Beklagten zuzustimmen, dass das Vorliegen einer Scheinehe oder die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereits den Tatbestand des § 9 StAG entfallen lässt, aber die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigt, welcher der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern, so dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen regelmäßig von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu umfassend Urteil des Senats vom 29.11.2002, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 30.11.2006 - 6 K 1729/06

    Einbürgerungsrücknahme wegen Vorlage einer unechten Entlassungsurkunde;

    Eine Rückgabe der Urkunde hätte daher in rechtlich zutreffender Weise erst für einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung gefordert werden können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).

    Ein solches Anliegen würde mit dem in § 9 Abs. 1 StAG normierten grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch nicht in Einklang stehen (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 13 S 2019/93 -, juris, wonach von dem Einbürgerungsbewerber nicht verlangt werden kann, jede Störung in seinem Eheleben, und sei es auch eine nachhaltige, der Ordnungsbehörde offen zu legen und wonach eine solche Pflicht zu "permanenten Ehezustandsberichten" dem grundrechtlichen Schutz, unter denen der Staat die Ehe zu stellen hat, zuwiderlaufen würde; vgl. im Übrigen zu der Problematik auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).

    Hierbei hat es, ohne dass dies nach § 114 Satz 1 VwGO beanstandet werden kann, in Rechnung gestellt, dass der Kläger, wenn auch nicht nachgewiesen ist, dass er selbst auf die Vorlage einer unechten Urkunde im Verfahren hingewirkt hat, eine solche doch jedenfalls zum Gegenstand seines Einbürgerungsverfahrens gemacht hat, so dass die Vorlage dieser unechten Urkunde jedenfalls seinem Einwirkungsbereich entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG zuzurechnen war (vgl. nochmals BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003, NVwZ 2004, 489, Urt. v. 09.09.2003, NVwZ 2004, 487; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 13 S 2794/06

    Zu den Voraussetzung für die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des

    Zwar kann grundsätzlich die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 -, DVBl. 2004, 116; BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322; Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 -, DVBl. 2003, 1283).

    Dass die Rücknahme einer Einbürgerung über die Fälle von Täuschung oder vergleichbar vorwerfbarem Verhalten hinausgehend bei lediglich objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen (siehe § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG) mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist (vgl. so ausdrücklich noch Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem nachfolgenden Revisionsurteil vom 9.9.2003, a.a.O.), wird nach dem oben Gesagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen sein, wenn jedenfalls eine den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG angenäherte Fallkonstellation vorliegt.

  • VG Braunschweig, 04.11.2003 - 5 A 308/03

    Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde; Ermessen; Pakistan; Rücknahme;

    4.3.1.3 Die Frage nach einer gültigen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Januar 1998 kann aber aus den nachfolgend angeführten Gründen letztlich ebenso wie die Frage dahinstehen, ob es sich insoweit - der Kläger hatte sich ursprünglich selbst auf die fehlende Ernsthaftigkeit seiner "Ehen" in Deutschland berufen - um eine für einen Einbürgerungsanspruch nach § 9 RuStAG nicht hinreichende Scheinehe (vgl. dazu das Urteil des VGH Mannheim v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205 ff; die Revision gegen dieses Urteil ist durch die o.a. Entscheidung des BVerwG v. 9.9.2003 zurückgewiesen worden) oder eine zum Einbürgerungszeitpunkt gescheiterte Ehe (vgl. dazu zuletzt Beschluss des VG Stade v. 9.9.2003 - 1 A 528/03 - homepage der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) gehandelt hat oder ob bei zivilrechtlich wirksamer Doppelehe als "Ehegatte" einer Deutschen i.S.v. § 9 RuStAG auch derjenige Ausländer anzusehen ist, der sowohl mit einer deutschen Staatsangehörigen als auch zugleich mit einer Staatsangehörigen seines bisherigen Heimatlandes verheiratet ist und mit Letzterer mehrere Kinder hat.

    Dies trifft auf die Einbürgerungsurkunde zu (vgl. das o.a. Urteil des VGH Mannheim v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - a.E.).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2007 - 13 LC 468/03

    Anfechtung der Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband;

    InfAuslR 1998, 505; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 28.8.2001, 3 Bs 102/01, InfAuslR 2002, 81; Bay VGH, Urt. v. 17.6.2002, 5 B 01.1385, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2002, 13 S 2039/01, InfAuslG 2003, 205; a.A. OVG Berlin, Beschl. v. 20.2.2003, 5 S 23.02, InfAuslR 2003, 211).
  • VG Stuttgart, 14.11.2017 - 11 K 7574/17

    Einbürgerung eines Ausländers wegen Ehe mit einer Deutschen; eheliche

    Dies gilt vor allem für Missbrauchsfälle, z.B. für Scheinehen, kann aber auch in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers zum Zeitpunkt der Einbürgerung gescheitert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - a.a.O. und Urt. v. 16.05.1983 - 1 C 28/81 - a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; VGH München, Urt. v. 04.05.2005 - 5 B 03.1679 - BayVBl 2007, 117; HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 10.11.2017, Rn. 46 m.w.N.).

    Ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu Unrecht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen ausgegangen, so kann regelmäßig von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2007 - 13 S 2885/06 - InfAuslR 2008, 41 und Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205).

  • VG Karlsruhe, 16.07.2009 - 11 K 1455/09

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen strafgerichtlicher Verurteilung

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Satz 1 LVwVfG sind zu bejahen, denn die "Wirksamkeit" der erteilten Approbation als Arzt ist im Sinne dieser Vorschrift mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen (vgl. VGH Bad,-Württ., Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 -, VBlBW 2003, S. 442 = juris Rn. 41); auch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).
  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 5 B 03.1679

    Einbürgerung, Ehe, eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben, eingeleitete

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2007 - 2 M 303/07

    Rücknahme einer Einbürgerung

  • VG Oldenburg, 29.10.2003 - 11 A 746/03

    Akzeptanz der Einehe; Einbürgerungsanspruch; Ermessensfehler; erschlichene

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2018 - 13 LA 137/16

    Ablehnungsermessen; Ehegatten; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde;

  • VG Sigmaringen, 18.11.2008 - 3 K 54/08

    Rücknahme einer Einbürgerung nach Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungen mit

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2347
BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01 (https://dejure.org/2003,2347)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2003 - 5 C 44.01 (https://dejure.org/2003,2347)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 5 C 44.01 (https://dejure.org/2003,2347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG a. F. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 § 1 Abs. 3, §§ 6, 7; BVFG (F. 1993) § 100 Abs. 1 und 2
    Ehegatten, nichtdeutsche -, Erwerb des Vertriebenenstatus durch -; Kinder, nach der Vertreibung geborene, Erwerb des Vertriebenenstatus durch -; Vertriebenenstatus, Erwerb des - durch nichtdeutsche Ehegatten; durch nach der Vertreibung geborene Kinder.

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit des Statuserwerbes eines nichtdeutschen Ehegatten von dem Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten - Untergang des einmal entstandenen Umsiedlerstatus - Deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten als Voraussetzung für einen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; BVFG § 1 Abs. 3 a.F.; BVFG § 6 a.F.; BVFG § 7 a.F.; BVFG § 100 a.F.
    D (A), Vertriebenenstatus, Ehegatte, Nach Vertreibung geborene Kinder, Familienangehörige

  • Judicialis

    BVFG a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; BVFG a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BVFG a.F. § 1 Abs. 3; ; BVFG a.F. § 6; ; BVFG a.F. § 7; ; BVFG (F. 1993) § 100 Abs. 1; ; BVFG (F. 1993) § 100 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Erwerb des Vertriebenenstatus durch nichtdeutsche Ehegatten; Erwerb des Vertriebenenstatus durch nach der Vertreibung geborene Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 601
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01
    Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Statuserwerb durch den nichtdeutschen Ehegatten auf der Grundlage dieser Bestimmung von einem nach § 1 Abs. 1 und 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängt und die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraussetzt (vgl. Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 , vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23 und vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181 ).

    Zum anderen ist auch bei einer Auslegung des § 7 BVFG dahin, er regele nur den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft (bzw. Sowjetzonenflüchtlingseigenschaft) von einem Elternteil, der originär nach §§ 1, 2 BVFG a.F. Vertriebener (bzw. nach §§ 3, 4 BVFG Sowjetzonenflüchtling) ist, "die Erhaltung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft durch Generationen" schon dadurch gewährleistet geblieben, dass auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (vgl. nur Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - ) auch "Spätgeborene" den Status eines deutschen Volkszugehörigen und Vertriebenen originär erwerben konnten, so dass es für diese Personengruppe einer Statusüberleitung nach § 7 BVFG nicht bedurfte.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 26.89

    Anerkennung des Vertriebenen-Statusses - Nichtdeutscher Ehegatte - Volksdeutscher

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01
    Der Statuserwerb eines nichtdeutschen Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG ist von einem nach § 1 Abs. 1, 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängig und setzt die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraus (im Anschluss an BVerwGE 84, 23).

    Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Statuserwerb durch den nichtdeutschen Ehegatten auf der Grundlage dieser Bestimmung von einem nach § 1 Abs. 1 und 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängt und die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraussetzt (vgl. Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 , vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23 und vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181 ).

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01
    Zur Frage einer möglichen Zwangslage in der früheren Sowjetunion im maßgeblichen Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78) festgestellt, es könne nicht generell angenommen werden, die volksdeutsche Bevölkerung sei (noch) 1987 generell aus Gründen der Selbsterhaltung gezwungen gewesen, sich mit einer anderen Nationalität als der deutschen eintragen zu lassen, vielmehr komme es auf den Einzelfall an (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - a.a.O. S. 48 f.).
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01
    Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Statuserwerb durch den nichtdeutschen Ehegatten auf der Grundlage dieser Bestimmung von einem nach § 1 Abs. 1 und 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängt und die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraussetzt (vgl. Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 , vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23 und vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181 ).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 5 C 40.01

    Erteilung des Vertriebenenausweises an den nichtdeutschen Ehegatten; zur

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01
    An dieser Rechtsprechung, die der Senat zuletzt in seinem den Beteiligten mitgeteilten Urteil vom 18. Dezember 2002 (BVerwG 5 C 40.01) bestätigt hat, ist festzuhalten.
  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 16.86

    Vertreibung - Vertriebenenstatus - Ausstellung eines Vertriebenenausweises -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 44.01
    § 7 BVFG a.F. schafft - wie § 1 Abs. 3 BVFG - keinen neben den §§ 1 bis 4 BVFG stehenden zusätzlichen Vertriebenenstatus, sondern leitet auf die nach der Vertreibung geborenen Kinder lediglich einen nach diesen Vorschriften entstandenen Vertriebenenstatus über (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 16.86 - ).
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Der Verwaltungsgerichtshof musste sich nach seiner Rechtsansicht schon nicht damit auseinandersetzen, ob den Klägerinnen überhaupt - wie von ihnen behauptet - die aus § 7 BVFG a.F. hergeleitete Vertriebeneneigenschaft zukam; denn nach seiner Rechtsansicht kann daraus - selbst wenn die Vertriebeneneigenschaft anzunehmen wäre (vgl. dazu Urteile vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51 und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 44.01 - Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 5) - der allein im Streit stehende Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" nicht entnommen werden.

    Dabei durfte er auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die "umstrittene Frage, ob die Klägerinnen nach Maßgabe des § 7 BVFG a.F. Vertriebene sind", offen lassen (UA S. 10, vgl. dazu auch Urteile vom 4. April 1995 a.a.O. und 6. Februar 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch "Kinder", die nach der Vertreibung geboren sind, gemäß § 7 BVFG a.F. auf die Generation beschränkt ist, deren Eltern bzw. Elternteile persönlich ein Vertreibungsschicksal erlitten haben; § 7 BVFG a.F. war und ist gerade nicht dahin auszulegen, dass der Begriff der "Kinder" generationsübergreifend im Sinne von auch entfernteren Abkömmlingen der volksdeutschen Bezugsperson zu verstehen ist (Urteil des 5. Senats vom 6. Februar 2003 BVerwG 5 C 44.01 Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2009 - 1 S 2002/07

    Aufnahme eines nichtdeutschen Ehegatten eines vor 1993 eingereisten Vertriebenen

    Die in § 7 BVFG a.F. geregelte Überleitung des Vertriebenenstatus bedeutet aber nicht, dass das Lebens- und Vertreibungsschicksal und die persönlichen Volkszugehörigkeitsmerkmale des Elternteils auf das Kind übergeleitet oder als in dessen Person bestehend fingiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2003 - 5 C 44.01 -, NVwZ-RR 2003, 601).
  • VG Köln, 26.04.2012 - 7 K 672/10

    Unterschiedlichkeit der Rechtspositionen der deutschen Staatsangehörigkeit und

    Die im Schreiben vom 21.04.2012 zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2003 - 5 B 19.03 - , vom 20.04.2004 - 1 C 3.03 - und vom 06.02.2003 - 5 C 44.01 - betreffen sämtlich anders gelagerte Sachverhalte und sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2008 - 12 A 338/08

    Überleitung eines Lebensschicksals und Vertreibungsschicksals sowie persönliche

    - 5 C 44.01 -, NVwZ-RR 2003, 601; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 12 E 687/08 -, Beschluss vom 6. März 2008 - 2 A 824/06 -, Beschluss vom 29. März 2007 - 12 A 1777/05 -, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 48/05 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2014 - 2 M 27.12

    Ukraine; Visum; sonstiger Zweck; begründeter Fall; Aufnahme als Vertriebene;

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie die Rechtstellung ihrer Großmutter als Umsiedlerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) nicht gemäß § 7 BVFG a.F. über ihre Mutter erworben haben können, da der Statuserwerb nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die statusvermittelnde Bezugsperson die Vertriebeneneigenschaft ihrerseits originär erworben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 -, juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 12 E 1098/05
    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 - NVwZ-RR 2003, 601.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2009 - 12 E 217/09
    - nach Maßgabe von § 7 BVFG a.F. - vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, nicht übergangen, sondern ist ihr - unter Auslegung des § 7 BVFG a.F. unter Berücksichtigung auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 - (NVwZ-RR 2003, 601) - in dem entscheidenden Punkt der Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit an nach der Vertreibung geborene Kinder nur noch gefolgt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2010 - 12 A 779/10

    Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 , NVwZ-RR 2003, 601 juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 A 333/08 , juris; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 12 E 450/10 , jeweils m.w.N.
  • VG Köln, 18.05.2011 - 10 K 5135/09

    Der derivative Erwerb der Vertriebeneigenschaft ist der unmittelbaren

    Die deutsche Volkszugehörigkeit war im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 1. StAngRegG selbstständig zu prüfen und wurde nicht etwa von einem Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. mit umfasst bzw. kraft Gesetzes erworben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.02.2003 - 5 C 44/01 - NVwZ-RR 2003, 601; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 05.11.2008 - 12 E 1616/08 -, vom 08.03.2007 - 12 A 48/05 - und vom 29.03.2007 - 12 A 1777/05 - VG Köln, Urteile vom 14.05.2003 - 10 K 2687/01 -, vom 08.11.2004 - 10 K 8035/03 -, vom 09.03.2005 - 10 K 2860/04 - und vom 12.12.2007 - 10 K 3466/06 -.
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2003 - C-156/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1522
EuGH, 03.07.2003 - C-156/01 (https://dejure.org/2003,1522)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - C-156/01 (https://dejure.org/2003,1522)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - C-156/01 (https://dejure.org/2003,1522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen - Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat entstanden sind - Voraussetzungen für die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

  • EU-Kommission PDF

    R.P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA gegen T.W. van Wegberg-van Brederode.

    Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und 28, sowie Nr. 574/72, Artikel 29
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen - Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente ...

  • EU-Kommission

    R.P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waa

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit für Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen ; Voraussetzungen für die Übernahme von Arztkosten, die in einem anderen zur Zahlung der Rente verpflichteten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, di... e innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 21; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 22 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 28; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 31; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit - Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen - Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat entstanden sind - Voraussetzungen für die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN BEI DER KRANKENKASSE, BEI DER SIE IN IHREM WOHNSTAAT EINGETRAGEN SIND, FÜR BEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VORHER EINE GENEHMIGUNG ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.7.2003)

    Mallorca-Rentner brauchen Genehmigung für Operation in der Heimat // Nach Umzug ins Ausland ist dortige Kasse zuständig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep - Auslegung der Artikel 21, 22, 28 und 31 der Verordnung Nr. 1408/71 - Krankenversicherung - Rentner (oder dessen Familienangehöriger), der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt und sich ohne die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Hier sei jedoch das Königreich der Niederlande der zuständige Mitgliedstaat geblieben, wie sich namentlich aus Artikel 1 Buchstaben o, p und q der Verordnung Nr. 1408/71 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe (Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77, Pierik, Slg. 1978, 825, und vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75).

    Zweitens ist hervorzuheben, dass Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine "Kollisionsnorm" enthält, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (Urteil Jordens-Vosters, Randnr. 12).

    Zwar können diesen Sozialversicherten in einem solchen Fall nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zusätzliche soziale Leistungen gewährt werden, doch handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes um eine bloße Befugnis dieses Mitgliedstaats, und eine solche etwaige Erweiterung der Leistungen begründet für die Versicherten keinen Anspruch aus der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Urteil Jordens-Vosters, Randnrn. 11 bis 13).

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf Sachleistungen von Rentnern und ihren Familienangehörigen regelt, die in einem Mitgliedstaat wohnen und beim zuständigen Träger die Genehmigung beantragen, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, während Artikel 31 dieser Verordnung unter Ausnahme von deren Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a den Anspruch dieser Gruppe von Sozialversicherten auf Sachleistungen regelt, wenn diese während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat ihres Wohnorts ist, erforderlich werden (siehe Urteile vom 31. Mai 1979, Pierik, Randnrn. 6 und 7, und vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (siehe u. a. die Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und IKA, Randnr. 27).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Im Übrigen gelte diese Bestimmung, auch wenn in ihr nur der "Arbeitnehmer oder Selbständige" genannt sei, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch für Rentner (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977).
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (siehe u. a. die Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und IKA, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.03.1978 - 117/77

    Bestuur van het algemeen Ziekenfonds Drenthe-Platteland / Pierik

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Hier sei jedoch das Königreich der Niederlande der zuständige Mitgliedstaat geblieben, wie sich namentlich aus Artikel 1 Buchstaben o, p und q der Verordnung Nr. 1408/71 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe (Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77, Pierik, Slg. 1978, 825, und vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75).
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    Dem stehe die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) nicht entgegen (Urteil vom 8. Januar 2004).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) Art. 22 Abs. 1 Buchst c Ziffer i EWGV 1408/71 auch für einen Rentner, der in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnt und der daher nach seiner Eintragung beim Träger des Wohnorts den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, wenn er sich zur ärztlichen Behandlung in den Staat der Rentenzahlung begeben will.

    Art. 28 EWGV 1408/71 enthält nämlich eine Kollisionsnorm, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl EuGH Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 39 und EuGH, Urteil vom 10. Januar 1980, Rs 69/79, EuGHE 1980, 75 ff, RdNr 12 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 - Jordens/Vosters).

    Sobald ein Rentner und seine Familienangehörigen die durch Art. 28 EWGV 1408/71 begründete Rechtsstellung erworben haben, indem sie sich, wie in Art. 29 EWGV 574/72 vorgesehen, beim Träger des Wohnorts haben eintragen lassen, hat dieser Rentner nach dem Wortlaut des Art. 28 EWGV 1408/71 für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Weise, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte (vgl EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 40).

    Allerdings hat die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 44 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend Art. 95 EWGV 574/72 der zuständige Träger des gemäß Art. 28 EWGV 1408/71 zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates dem Träger des Wohnorts grundsätzlich den Betrag der gewährten Leistung mittels eines Pauschbetrags erstattet, durch den sämtliche den betreffenden Personen zu gewährende Sachleistungen abgedeckt werden sollen.

    Würde man auf dieser Grundlage einem Sozialversicherten, der den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, gestatten, sich nach Gutdünken zur Krankenbehandlung in den Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom zuständigen Träger dieses Staates die nach dortigem Recht vorgesehenen Leistungen gewähren zu lassen, so hätte dies (die unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht gewollte) Folge, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm bereits mittels des an den Mitgliedstaat des Wohnorts gezahlten Pauschbetrags finanzierten Behandlungskosten ein zweites Mal übernähme (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 45).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    In Fortführung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 41 und 47 mwN) schafft Art. 27 Abs. 2 EGV 883/2004 ausdrücklich die Möglichkeit, Rentnern bei Aufenthalt in dem Rente gewährenden Mitgliedstaat einen Sachleistungsanspruch unmittelbar gegen den dort zuständigen (Krankenversicherungs-)Träger einzuräumen.

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnort in einem

    Das entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs , (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) Art. 22 Abs. 1 Buchst c Ziffer i EWGV 1408/71 auch für einen Rentner, der in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnt und der daher nach seiner Eintragung beim Träger des Wohnorts den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, wenn er sich zur ärztlichen Behandlung in den Staat der Rentenzahlung begeben will.

    Art. 28 EWGV 1408/71 enthält nämlich eine Kollisionsnorm, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl EuGH Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 39 und EuGH, Urteil vom 10. Januar 1980, Rs 69/79, EuGHE 1980, 75 ff, RdNr 12 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 - Jordens/Vosters).

    Sobald ein Rentner und seine Familienangehörigen die durch Art. 28 EWGV 1408/71 begründete Rechtsstellung erworben haben, indem sie sich, wie in Art. 29 EWGV 574/72 vorgesehen, beim Träger des Wohnorts haben eintragen lassen, hat dieser Rentner nach dem Wortlaut des Art. 28 EWGV 1408/71 für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Weise, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte (vgl EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 40).

    Allerdings hat die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 44 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend Art. 95 EWGV 574/72 der zuständige Träger des gemäß Art. 28 EWGV 1408/71 zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates dem Träger des Wohnorts grundsätzlich den Betrag der gewährten Leistung mittels eines Pauschbetrags erstattet, durch den sämtliche den betreffenden Personen zu gewährende Sachleistungen abgedeckt werden sollen.

    Würde man auf dieser Grundlage einem Sozialversicherten, der den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, gestatten, sich nach Gutdünken zur Krankenbehandlung in den Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom zuständigen Träger dieses Staates die nach dortigem Recht vorgesehenen Leistungen gewähren zu lassen, so hätte dies (die unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht gewollte) Folge, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm bereits mittels des an den Mitgliedstaat des Wohnorts gezahlten Pauschbetrags finanzierten Behandlungskosten ein zweites Mal übernähme (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 45).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    In Fortführung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 41 und 47 mwN) schafft Art. 27 Abs. 2 EGV 883/2004 ausdrücklich die Möglichkeit, Rentnern bei Aufenthalt in dem Rente gewährenden Mitgliedstaat einen Sachleistungsanspruch unmittelbar gegen den dort zuständigen (Krankenversicherungs-)Träger einzuräumen.

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Die Freizügigkeit innerhalb der EG (vgl Art. 39, 42 EG, vgl EuGH SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 2 RdNr 40 - Inizan; Eichenhofer, Sozialrecht der EU, 3. Aufl 2006, S 49) wird demnach nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen (hier: von Deutschland nach Spanien), sondern durch die Einbeziehung von Berechtigten in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts sichergestellt (BSG, ebenda; EuGHE I 2003, 7045 RdNr 53 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    53 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrages zu den Maßnahmen gehört, die es Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten, ermöglichen sollen, in den anderen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten, unabhängig von dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind, und von ihrem Wohnort (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    50 und 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kommt nämlich in den Regelungen des Art. 19 bzw. Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, der Lösung den Vorzug zu geben, die es in Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit den Versicherten im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat ermöglicht, ihrem Gesundheitszustand angemessene Pflegeleistungen unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne auch, in Bezug auf Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteile vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Hingegen könnte sowohl aus Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 als auch aus dem Urteil vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen (C-156/01, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 40), folgen, dass die Eintragung beim Träger des Wohnstaats Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 sei.

    43 und 44, sowie van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 39).

    Gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie keinen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, diese Leistungen für Rechnung und zulasten des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, sofern nach den Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnrn.

    Auch wenn nämlich der zuständige Träger des zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaats nach Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72 dem Träger des Wohnmitgliedstaats grundsätzlich den Betrag der gemäß Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Leistungen mittels eines Pauschbetrags erstattet, sollen durch diesen sämtliche den Betroffenen gewährte Leistungen abgedeckt werden, und seiner Berechnung werden die für einen Rentner des Wohnmitgliedstaats aufgewandten jährlichen Durchschnittskosten der medizinischen Versorgung zugrunde gelegt; der Pauschbetrag kommt nach dieser Bestimmung den tatsächlichen Ausgaben "möglichst nahe" (vgl. in diesem Sinne Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    In Bezug auf Krankheitsdiagnose und -behandlung ermöglichen sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen (hier: von Deutschland nach Spanien), sondern durch die Einbeziehung von Ausländern in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts; nach einer neueren Entscheidung des EuGH geht diese Integration jedenfalls im Rahmen des Art. 28 EWGV 1408/71 sogar so weit, dass der Träger des Wohnstaats als "zuständiger" Träger iS von Art. 22 Abs. 1 UAbs 1 Buchst c EWGV 1408/71 anzusehen ist (Urteil van der Duin, EuGHE 2003, I-7045 RdNr 53 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1).

    In seiner Entscheidung vom 3. Juli 2003 hat der EuGH den Vorschriften der EWGV 1408/71 über die Sachleistungsaushilfe eine Beschränkung des Krankenversicherungsschutzes im Heimatstaat entnommen (Urteil van der Duin, EuGHE 2003, I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 RdNr 39 ff); er hat jedoch nicht dazu Stellung genommen, welche Bedeutung der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit in diesem Zusammenhang zukommen könnte.

  • EuGH, 10.10.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    43 und 44, vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2004, I-7045, Randnr. 39, sowie vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 38).

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung erhalten diese Rentner solche Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, sofern nach den Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnrn.

    Sie wird auch bestätigt durch Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 1223/98 geänderten Fassung, wonach gemäß Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentenberechtigten im Wohnstaat gewährte Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft auf jeden Fall durch einen zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaat erstattet werden, der somit den wesentlichen Teil des Risikos der Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentner wohnt, trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44, sowie van Delft u. a., Randnr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    Das vorlegende Gericht weist aber darauf hin, dass sich aus Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit dem Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen(10) ergeben könnte, dass die Eintragung beim Träger des Wohnsitzmitgliedstaats Voraussetzung für die Anwendung der Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 ist, was bedeuten würde, dass die Betroffenen ein Wahlrecht hätten.

    Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung berufen sich Herr van Delft und Herr van Willigen auf das Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen(27).

    8 - Der Centrale Raad van Beroep beruft sich u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters (69/79, Slg. 1980, 75), sowie vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen (C-156/01, Slg. 2003, I-7045).

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Ziele des EG-Vertrags zu den Maßnahmen gehört, die es den Arbeitnehmern, die einem Mitgliedstaat angehören, ermöglichen sollen, in den anderen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten, unabhängig von dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind, und von ihrem Wohnort (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 - L 4 KR 1627/19

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - deutscher Rentner mit Wohnsitz in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2005 - L 16 KR 159/04

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4407/07
  • LSG Hessen, 13.09.2007 - L 8 P 29/06

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht eines in einem Mitgliedstaat

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 16 KR 20/07

    Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 183/06

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 KR 35/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutsche Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz im

  • BSG, 21.06.2023 - B 1 KR 20/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 181/02

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4458/07
  • LSG Hamburg, 21.01.2004 - L 1 KR 43/02

    Krankenversicherung - Sachleistungsansprüche bei Wohnsitz in Mitgliedstaat -

  • LSG Hamburg, 05.01.2004 - L 1 B 239/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutschen Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz in

  • SG Lüneburg, 20.09.2010 - S 9 KR 230/05
  • SG Hamburg, 29.09.2003 - S 37 KR 1358/03
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2601
VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02 (https://dejure.org/2003,2601)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.02.2003 - 13 S 2798/02 (https://dejure.org/2003,2601)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 (https://dejure.org/2003,2601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten; Erweiterung des Begriff der besonderen Härte; Misshandlungen seitens des anderen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 19 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Ukrainer, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Gesetzesänderung, Altfälle, Anwendungszeitpunkt, Ehescheidung, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, Misshandlungen, Schikanen, Psychische Erkrankung, Fachärztliches Gutachten, Vorläufiger Rechtsschutz ...

  • Judicialis

    AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis - Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, Besondere Härte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 782
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
  • DÖV 2003, 600
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02
    Dass die Neufassung des § 19 AuslG auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auch dann anwendbar ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung aufgehoben worden war, hat der Senat mit Urteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung bejaht.

    Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, aufgrund des Scheiterns ihrer Ehe wäre sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ausgegrenzt und gesellschaftlich isoliert, überzeugt, und ob sich daraus eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergäbe (vgl. dazu das Senatsurteil vom 4.12.2002, a.a.O.); denn jedenfalls spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass der Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren bosnischen Ehemann unzumutbar war, und dass somit eine besondere Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu bejahen ist.

    Diesem Anspruch könnte allerdings entgegenstehen, dass der Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG, nämlich dem Ehegatten während eines ersten Jahres nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit zu eröffnen, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, gegenwärtig schon erfüllt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313; Senatsurteil vom 4.12.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02
    Diesem Anspruch könnte allerdings entgegenstehen, dass der Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG, nämlich dem Ehegatten während eines ersten Jahres nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit zu eröffnen, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, gegenwärtig schon erfüllt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313; Senatsurteil vom 4.12.2002, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03

    Kein Wiederaufleben erloschener Erlaubnisfiktion; abgelehnte Verlängerung der

    Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 -, NVwZ-RR 2003, 782) zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG um die Regelung einer eigenständigen Fallgruppe handelt, die die in der ersten Alternative angesprochenen Fallgestaltungen ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert, indem sie - anders als die erste Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beilage I 7/2001, 83; Renner, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht, § 19 AuslG RdNr. 24).

    Es kommt mithin nicht darauf an, dass von den Misshandlungen, die der Ehegatte erlitten hat, Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erheblich erschweren, weil sie einer Reintegration im Heimatland entgegenstehen (Beschluss des Senats vom 28.2.2003, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 19.04.2005 - 11 K 922/05

    Voraussetzungen für das eheunabhängige Aufenthaltsrecht (besondere Härte).

    Eine solche Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003, NVwZ-RR 2003, 782; OVG Berlin; Beschluss vom 19.11.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 33).

    Im Gegensatz zur ersten Alternative kommt es bei der zweiten Alternative allein auf die Gründe der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003 a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 17.06.2002, AuAS 2002, 220).

    Denn die zweite Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG erfordert - anders als die erste Alternative dieser Bestimmung ("erhebliche") - keine qualifizierte Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003 a.a.O. und Beschluss vom 13.03.2003 - 13 S 340/03 - OVG Berlin, Beschluss vom 19.11.2002 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 06.09.2019 - 1 Bs 155/19

    Besondere Härte nach AufenthG 2004 § 31 Abs 2 S 2 Alt 3

    Anderes könnte ausnahmsweise z.B. dann gelten, wenn dem nachgezogenen Ehegatten eine freie Willensentscheidung nicht möglich war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2003, 13 S 2798/02, InfAuslR 2003, 232), eine Trennung ihn oder Kinder gefährdet hätte oder der Ehepartner dem zugezogenen Ehegatten zuvorkommt, um zu verhindern, dass dieser ein eigenes Aufenthaltsrecht erhält (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2007, 4 Bf 69/07.Z n.v., Beschl. v. 3.8.2015, 4 So 119/14, n.v., Beschl. v. 28.1.2019, 1 Bf 163/18.Z, n.v.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2018, 13 ME 458/18, AuAS 2019, 14, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 25.6.2018, 10 ZB 17.2436, juris Rn. 12; VGH Kassel, 9. Senat, Beschl. v. 10.10.2015, 9 TG 2403/05, AuAS 2005, 266, juris Rn. 5; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 63; lediglich indizielle Wirkung im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob die Trennung unzumutbar ist: OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.4.2018, 2 B 52/18, juris Rn. 15; Beschl. v. 24.2.2011, 2 B 17/11, juris Rn. 17; OVG Bautzen, 12.1.2018, 3 B 325/17, DVBl 2018, 668, juris Rn. 18; OVG Berlin/Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2011, OVG 2 S 63.11 u.a., juris Rn. 4; VGH Kassel, 7. Senat, Beschl. v. 17.1.2007, 7 TG 2908/06, AuAS 2007, 122, juris Rn. 14 f.; Marx in GK AufenthG, Stand April 2019, § 31 AufenthG Rn. 71 f.).
  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Sollte sich dieser Sachverhalt im Hauptsacheverfahren bestätigen, dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. zur Anerkennung einer besonderen Härte in einem ähnlich gelagerten Fall VGH Mannheim, Beschl.v. 28.2.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003 S. 232).
  • VGH Hessen, 10.10.2005 - 9 TG 2403/05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte

    Ob etwas anderes in den Fällen gelten muss, in welchen der nachgezogene Ausländer aufgrund des Verhaltens seines Ehegatten zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, 232 = AuAS 2003, 159 = NVwZ-RR 2003, 782), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG Karlsruhe, 16.12.2004 - 8 K 1114/04

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltsbefugnis nach Auflösung ehelicher

    § 19 Abs. 2 S 2, 2. Alt AuslG (AuslG 1990), wonach für die Entstehung eines - eheunabhängigen -Aufenthaltsrechts erforderlich ist, dass dem (nachgezogenen) Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, ist eine von der 1. Alternative des § 19 Abs. 1 S 2 AuslG (AuslG 1990) losgelöste eigene Fallgruppe, die im Gegensatz zu dieser nicht an mit der Rückkehrverpflichtung zusammenhängende und deren Erfüllung erschwerende Umstände, sondern an eine inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange anknüpft (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Beschl v 28.02.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, 232; Beschl v 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154).

    Diese 2. Alternative betrifft, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt ist (Beschl. v. 28.02.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, 232 = NVwZ-RR 2003, 782; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154 m. w. N.), eine von der 1. Alternative des § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG losgelöste eigene Fallgruppe, die im Gegensatz zu dieser gerade nicht an mit der Rückkehrverpflichtung zusammenhängende und deren Erfüllung erschwerende Umstände, sondern an eine inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange anknüpft.

  • VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des vergewaltigten Ehegatten

    Käme es auf die Person an, die die Trennung herbeiführt, hätte zudem der misshandelnde Ehegatte die Macht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des misshandelten Ehepartners zu verhindern, was gleichfalls dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG widerspräche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 - InfAuslR 2003, 232, 234; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557/01 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 9 TG 1237/04 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten vor Ablauf einer zweijährigen

    Sie erweitert den Begriff der besonderen Härte, indem sie - anders als die 1. Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 -, NvWZ-RR 2003, 782, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 19 ZB 06.3197

    Aufenthaltserlaubnis - eheliche Lebensgemeinschaft - Auflösung - besondere Härte

    Im Beschluss des VGH BaWü vom 28. Februar 2003 - Az. 13 S 2798/02 (zur gleichlautenden vorangegangenen Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) ist grundsätzlicher Ausgangspunkt, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom nachgezogenen Ehegatten auszugehen hat; allerdings sei in dem dortigen speziellen Fall die Antragstellerin aufgrund eines vorausgehenden Psychoterrors seitens ihres Ehemannes nicht mehr zu einer freien Willensbildung fähig gewesen, so dass sie zu einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst nicht mehr in der Lage war.
  • OVG Bremen, 21.02.2005 - 1 B 22/05

    Aufenthalt, Türkei

    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung soll der nachgezogene Ehegatte nicht auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden, um sein Aufenthaltsrecht zu erhalten (vgl. VGH Baden- Württemberg InfAuslR 2003, 232 ).
  • VG Karlsruhe, 30.04.2009 - 9 K 4270/07

    Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • VG Freiburg, 19.11.2008 - 4 K 1608/08

    Begründung des eigenständigen Aufenthaltsrechts und Vorliegen einer besonderen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2007 - 19 A 3125/05

    Gefahr der Beendigung eines akzessorischen Aufenthaltsrechts bei Beendigung einer

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 1 G 2278/03

    Besondere Härte eheliche Lebensgemeinschaft unzumutbar

  • VG Freiburg, 02.09.2005 - 1 K 1534/05

    Keine besondere Härte für verlassenen Ehepartner im Zusammenhang mit

  • VG Berlin, 22.12.2008 - 24 A 292.08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, Ehegattennachzug,

  • VG Stuttgart, 07.09.2010 - 8 K 1369/10

    Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, eigenständiges Aufenthaltsrecht,

  • VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08

    Aufenthalt einer Ausländerin vor dem Hintergrund eines befürchteten Ehrenmordes

  • VG Dresden, 23.08.2007 - 3 K 1534/07

    D (A), Ehegattennachzug, nachträgliche Befristung, Aufenthaltserlaubnis,

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5024
VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02 (https://dejure.org/2003,5024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 (https://dejure.org/2003,5024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 6 S 2060/02 (https://dejure.org/2003,5024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestätigungsmerkmal - Sprachkenntnisse - familiäre Vermittlung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung; Ehemalige Sowjetunion; Deutsche Volkszugehörigkeit ; Gemischt-nationale Abstammung; Für einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse ; Vermittlung des Deutschen in der Familie ; Persönliche Entwicklung bis ...

  • Judicialis

    BVFG/2001 § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BVFG (2001) § 6 Abs. 2
    Vertriebenenrecht; Aussiedler und Spätaussiedler - Spätaussiedler; Ehemalige Sowjetunion; Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache; Familiäre Vermittlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 360
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1283 DÖV 2003, 958 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01

    Spätaussiedler - Betätigungsmerkmal - Sprachkenntnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02
    Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (wie Senatsurteil vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 = VBlBW 2003, 165).

    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).

    Der Normtext der Vorschrift setzt mithin eine Korrelation zwischen - bezogen auf den Zeitpunkt der Aussiedlung - aktuellen deutschen Sprachkenntnissen und in der Vergangenheit, möglicherweise weit zurückliegender innerfamiliärer Vermittlung des Deutschen voraus: Der Feststellung hinreichender Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Aussiedlung muss entsprechen, dass der Betreffende hinreichende innerfamiliäre Vermittlung des Deutschen beweist oder zumindest glaubhaft macht und dass feststeht oder zumindest glaubhaft gemacht ist, die aktuellen Sprachkenntnisse beruhten auf jener Vermittlung, wobei insoweit genügt, dass dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.).

    Der Senat hat bei der gegebenen Sachlage keinerlei Zweifel, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. zu den Anforderungen eingehend Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.).

    Im Zusammenhang der von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG n.F. geforderten sachlichen Voraussetzungen an die Sprachkompetenz ("im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann") hat der Senat im Urteil vom 26.7.2002 (a.a.O.) vorrangig auf die hinter der Neufassung stehenden gesetzgeberischen Überlegungen zurückgegriffen, wobei wesentliche Bedeutung dem durchgängig sichtbaren Bestreben des Gesetzgebers zukomme, sicherzustellen, dass das Bestätigungsmerkmal der Sprache auch im Zeitpunkt der Aussiedlung feststellbar sein müsse.

    Dieser Zusammenhang kann nicht ohne Einfluss auf das weitere - selbständige - Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit zwischen aktuellen Sprachkenntnissen und deren familiärer Vermittlung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.) bleiben.

    Gerade hier gewinnt die Aussage des Senats im Urteil vom 26.7.2002 (a.a.O.), es reiche hin, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt worden sei, ihre wesentliche Bedeutung: Ob die aktuellen Sprachkenntnisse auf familiärer Vermittlung beruhen, kann in aller Regel nicht isoliert unter Bezugnahme auf nur einen Umstand, sondern allein mit Blick auf die gesamte persönliche Entwicklung des Betreffenden während des - im Einzelfall möglicherweise langen - Zeitraum bis zu seiner Aussiedlung beurteilt werden.

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02
    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02
    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).
  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

    Vielmehr wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass eine ausreichende familiäre Vermittlung je nach Sachlage auch dann vorliegen könne, wenn die Vermittlung der deutschen Sprache bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten geendet habe (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 S 2060/02 -, juris, Rn. 36; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 d) aa) ).
  • VG Köln, 11.12.2012 - 7 K 368/10

    Erforderlichkeit der Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die familiäre

    Es sei nicht erforderlich, dass die Vermittlung bis zum 16. Lebensjahr anhalte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - ).

    In Einzelfällen ist von der Rechtsprechung eine familiäre Sprachvermittlung bis zum Eintritt in den Kindergarten, also bis zum Alter von 4 - 5 Jahren für ausreichend gehalten worden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - .

  • VG Freiburg, 31.01.2007 - 2 K 1013/06

    Familiärer Spracherwerb als Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

    Dagegen muss die familiäre Vermittlung des Deutschen - d.h. die Vermittlung durch die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris) - nicht der einzige Grund für die sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen im Zeitpunkt der Aussiedlung sein.

    Ein Teil der sprachlichen Fähigkeiten ist dann eben nur nicht mehr aktiv, sondern passiv vorhanden (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2006 - 11 B 05.3183 - in juris; OVG NRW, Urt. v. 12.5.2005 - 14 A 349/04 -, in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris; jew. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2004 - L 11 KR 2112/03

    Dolmetscher für die mündliche Verhandlung

    Dem Kläger musste, da er 1994 eingebürgert wurde und aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit davon ausgegangen werden muss, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG), für die mündliche Verhandlung kein Dolmetscher gestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 6 S 2060/02, VBlBW 2003, 260).
  • VG Köln, 26.04.2012 - 7 K 960/10

    Fremdsprachlicher Erwerb rudimentärer Sprachkenntnisse reicht nicht zur

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02) genüge die Vermittlung bis zum Kindergartenalter.
  • VG Köln, 16.08.2011 - 7 K 1781/10

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Erteilung

    So wohl BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, Rn. 15, juris; wohl ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 3393/07, Rn. 40, 42, 50, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - 12 A 739/09, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2010 - 12 A 1424/08, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 - 12 A 187/08, Rn. 6, juris; ausdrücklich in diese Richtung VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122, Rn. 28, juris; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Rn. 44, 47, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2006 - 11 C 05.1904, Rn. 23 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02, Rn. 36, juris; anders wohl nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2011 - 12 A 864/07, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99, juris.
  • VG Köln, 26.02.2013 - 7 K 7918/10

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Voraussetzung der

    In Einzelfällen ist von der Rechtsprechung eine familiäre Sprachvermittlung bis zum Eintritt in den Kindergarten, also bis zum Alter von 4 - 5 Jahren für ausreichend gehalten worden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2011 - 11 E 1242/11

    Feststellung der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache im

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2003 6 S 2060/02 , juris, Rdnr. 6; zusammenfassend ferner BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 1 BvR 500/07 .
  • VG Köln, 19.04.2011 - 7 K 1075/10

    Vermeintlicher Spätaussiedler ohne Fähigkeit zur Führung eines einfachen

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2003 - 6 S 2060/02.
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